vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Ersatz frustrierter Prozesskosten in der Haftpflichtversicherung

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 175 - 176 Heft 4 v. 15.7.2022

1. Eine Schadenersatzpflicht des Versicherten für die Kosten einer erfolglosen Prozessführung eines Dritten ist nur dann denkbar, wenn der Versicherte die klagende Partei schuldhaft (etwa durch Irreführung) zur Prozessführung motiviert hat. Das Verhalten des Versicherten muss zumindest mitursächlich gewesen sein. Weiters muss ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der vom Versicherten verletzten Pflicht und dem entstandenen Schaden bestehen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!