1. Eine Schadenersatzpflicht des Versicherten für die Kosten einer erfolglosen Prozessführung eines Dritten ist nur dann denkbar, wenn der Versicherte die klagende Partei schuldhaft (etwa durch Irreführung) zur Prozessführung motiviert hat. Das Verhalten des Versicherten muss zumindest mitursächlich gewesen sein. Weiters muss ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der vom Versicherten verletzten Pflicht und dem entstandenen Schaden bestehen.

