1. Der Versicherungsvertrag enthielt eine Vereinbarung zur Einbeziehung von Schäden an Sachen des Auftraggebers, die im Rahmen von Verbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen („Nachbesserungsbegleitschäden“). Der Begriff „Schaden“ darf in diesem Kontext nicht auf reine Materialkosten eingeschränkt werden. Müssen etwa Fliesen entfernt werden, um ein mangelhaftes Rohr zu ersetzen, stellen nicht nur die Kosten für die Fliesen, sondern auch die Personalkosten für das Entfernen und Wiederverlegen der Fliesen Nachbesserungsbegleitschäden dar.

