1. Art 292 der Richtlinie 2009/138/EG schreibt vor, dass die Wirkungen eines gegen ein Versicherungsunternehmen eingeleiteten Liquidationsverfahrens auf in einem anderen Mitgliedstaat anhängige Verfahren über Vermögensgegenstände oder Rechte der Masse vom Recht des anderen Mitgliedstaates bestimmt werden. Diese Bestimmung ist so auszulegen, dass auch anhängige Verfahren über Versicherungsleistungen aufgrund eines Schadensfalles im anderen Staat nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens auszusetzen sind, wenn das nationale Recht des anderen Staates dies anordnet.

