Wird mit einem Versicherer ein (Ab-)Lebensversicherungsvertrag samt einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen, betrifft das „Bezugsrecht im Ablebensfall“ nur die (Ab-)Lebensversicherung. Verstirbt der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, stehen seine Ansprüche der Verlassenschaft zu, nicht dem Bezugsberechtigten „im Ablebensfall“.

