1. Punkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 enthält eine Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit, welche im gegenständlichen Fall anwendbar ist. Punkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 steht nämlich nicht in Widerspruch zu Punkt C.11. des Leistungsverzeichnisses, sondern spezifiziert ihn inhaltlich.

