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Haftungsbeschränkung gemäß ÖNORM B 2110 und Voraussetzungen des konstitutiven Anerkenntnisses

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 143 - 147 Heft 3 v. 15.5.2022

1. Punkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 enthält eine Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit, welche im gegenständlichen Fall anwendbar ist. Punkt 12.3.1. der ÖNORM B 2110 steht nämlich nicht in Widerspruch zu Punkt C.11. des Leistungsverzeichnisses, sondern spezifiziert ihn inhaltlich.

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