Weil der Streit über das Ausmaß der Invalidität zwischen den Parteien insgesamt in dem vor Ablauf der Vierjahresfrist eingeleiteten Prozess ausgetragen werden soll, wenn der Versicherte – wie hier – vor Ablauf dieser Frist Klage erhoben hat und der Versicherer den Neubemessungsantrag innerhalb der Frist gestellt und auch die ärztliche Untersuchung vor Fristablauf stattgefunden hat, ist die Ansicht der Vorinstanzen, dem Versicherten gebühren Versicherungsleistungen auf Basis der zum Zeitpunkt des innerhalb der Neubemessungsfrist liegenden Schlusses der mündlichen Verhandlung bestehenden dauernden Invalidität von 15 %, nicht korrekturbedürftig.

