Steht der Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht noch nicht eindeutig fest, ist der Anspruch auf die Versicherungsleistung nach Art 7.7 AUVB 2012 noch nicht fällig. Mangels Fälligkeit der Versicherungsleistung hat der Kläger daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Versicherungsdeckung.
7 Ob 174/21w

