Die Klausel „Hat ein mitversichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so sind ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind.“ entspricht bereits nicht § 178f Abs 2 letzter Satz VersVG und ist damit intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.
7 Ob 177/21m

