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Rücktritt gemäß § 165a VersVG: Keine Wiederholung der Belehrung notwendig

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 137 Heft 3 v. 15.5.2022

Wurde bereits im Versicherungsantrag über das Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG belehrt, muss in der Polizze diese Belehrung nicht wiederholt werden, auch wenn in dieser über andere Rücktrittsrechte (§ 5b VersVG; § 8 FernFinG) informiert wird.

7 Ob 180/21b

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