Wurde bereits im Versicherungsantrag über das Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG belehrt, muss in der Polizze diese Belehrung nicht wiederholt werden, auch wenn in dieser über andere Rücktrittsrechte (§ 5b VersVG; § 8 FernFinG) informiert wird.
7 Ob 180/21b

