Ein Verstoß (Versicherungsfall) im Sinne des Art 2.3 ARB 2011 ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er auch wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann.
7 Ob 169/21k

