Eine zwischen einem versicherten und nicht versicherten Streitgenossen getroffene Vereinbarung über die Übernahme der Prozesskosten, die zu einer massiven und weit überproportionalen Belastung der versicherten Person mit Vertretungskosten führt, vestößt gegen die Kostenschonungsobliegenheit gemäß Art 8.1.4 ARB 2005 und bindet damit den Rechtsschutzversicherer nicht.
7 Ob 146/21b

