1. Wenn der Versicherer ein vom Interessenten an einem ihrer Produkte auszufüllendes und bei ihr einzureichendes Antragsformular verwendet, ist für den durchschnittlichen, redlichen und vernünftigen Versicherungsnehmer klar, dass der Zugang der Polizze die wirksame Annahme des Versicherungsantrags und gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages ist. In einem solchen Fall sind daher dem Versicherungsnehmer der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages und der Beginn der Rücktrittsfrist mit Zugang der Annahme seines Anbots durch den Versicherer klar.

