1. Art 7.6 AHVB 2006 enthält Ausschlüsse in Bezug auf Schäden bei einer konkreten Nahebeziehung zum Versicherungsnehmer. Die Haftpflichtversicherung bedarf des Schutzes gegen ungerechtfertigte Inanspruchnahme bei Zusammenfluss oder auch nur einer Annäherung der Interessen des Geschädigten und des Versicherten; es muss genügend Abstand zwischen der Partei des Versicherungsnehmers und derjenigen des Anspruchstellers gewahrt bleiben. Das Wissen vom Bestehen einer Haftpflichtversicherung würde sonst oft zu Ansprüchen führen, die zu erheben ohne Bestand einer Haftpflichtversicherung niemandem einfallen würde.

