1. Nach § 75 Abs 2 VersVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist. § 75 Abs 2 VersVG ist nachgiebiges Recht. Die Vereinbarung, dass über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur der Versicherungsnehmer verfügen kann, ist zwar grundsätzlich zulässig, die Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht des Versicherten kann aber unter bestimmten Umständen rechtsmissbräuchlich sein.

