RSS-E 56/21
Von einer Vermittlung eines Versicherungsvertrages kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn tatsächlich ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Die reine Übertragung eines bestehenden Vertrages von einem Versicherungsnehmer auf einen anderen ist rechtlich als Vertragsfortführung desselben Vertrages mit einem anderen Vertragspartner zu betrachten.

