Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherte den Versicherungsfall im Sinne des § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dabei handelt es sich um einen Risikoausschluss. Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern.

