RSS-E 52/21
1. Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungskunde die geschuldete Prämie bezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt.
Abstract aus Zeitschrift für Versicherungsrecht bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

