Bezüglich der vereinbarten Alkohol- und Suchgiftklausel als Obliegenheit im Sinne des § 5 Abs 1 Z 5 KHVG gilt auch die in der Begründung eines rechtskräftigen Bescheids über den befristeten Entzug der Lenkberechtigung festgestellte Alkoholisierung des Lenkers (nach Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Lenkens des Kfz in alkoholisiertem Zustand) als rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts im Sinne des § 5 Abs 4 KHVG.

