RSS-E 53/21
1. Der Betrieb des Rechtsanwalts in seiner Kanzlei war auch während des COVID-19-bedingten Lockdowns zulässig. Auch potenzielle Klienten durften die Kanzlei betreten, da die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Rechtspflege zulässig war.

