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Lebensversicherung: Spätrücktritt nicht bei jeder Fehlerhaftigkeit der Belehrung

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 32 - 33 Heft 1 v. 15.1.2022

1. Nicht jede Fehlerhaftigkeit einer Belehrung nimmt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung.

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