1. Nicht jede Fehlerhaftigkeit einer Belehrung nimmt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung.
1. Nicht jede Fehlerhaftigkeit einer Belehrung nimmt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung.
