1. Der Spätrücktritt vom Lebensversicherungsvertrag löst nicht die Rechtsfolgen nach § 176 VersVG aus, sondern führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages.
2. Bei diesem stehen dem Versicherungsnehmer die bezahlten Prämien abzüglich der Versicherungssteuer zu.

