1. Die Möglichkeit eines Rechtsanwalts der Honorarzwischenabrechnungen gemäß § 16 Abs 1 RL-BA 2015 hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit von Zwischenabrechnungen nach Art 6.6.8 ARB 2008.
1. Die Möglichkeit eines Rechtsanwalts der Honorarzwischenabrechnungen gemäß § 16 Abs 1 RL-BA 2015 hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit von Zwischenabrechnungen nach Art 6.6.8 ARB 2008.
