1. Für die Frage, ob eine Tätigkeit als eine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 BiBuG 2014 zu qualifizieren ist, ist maßgeblich, ob diese in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit den einem Bilanzbuchhalter nach § 2 BiBuG 2014 eingeräumten Berufsbefugnissen steht.

