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Die einer Verjährungsfrist unterliegende Geltendmachung einer Versicherungsleistung ist keine „Handlung gegen den Versicherer“ im Sinne des § 3 Abs 3 letzter Satz VersVG

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 29 - 30 Heft 1 v. 15.1.2022

1. Die in § 3 VersVG geregelten Auskunftspflichten sind Nebenleistungspflichten und bestehen nach Beendigung des Vertrages bis zur vollständigen Abwicklung, also so lange, bis keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mehr geltend gemacht werden können, diese also noch nicht verjährt sind.

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