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Maschinenbruchversicherung: Beweislastumkehr zulasten des Mieters ist bei gleichzeitiger Pflicht, den Mieter so zu stellen, als ob er mitversichert wäre, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 26 - 28 Heft 1 v. 15.1.2022

1. Eine Maschinenbruchversicherung ist als Sachversicherung ähnlich der Kaskoversicherung, die nur der Versicherung des Eigentümerinteresses an der Erhaltung der versicherten Sache dient (sogenanntes Sacherhaltungsinteresse). Der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte ist nicht mitversichert, sondern „Dritter“. Die Mitversicherung anderer Interessen als des Eigentümerinteresses (sogenanntes Sachersatzinteresse), also zB des nutzungsberechtigten Nichteigentümers (zB Mieter, Pächter), ist aber auch hier möglich.

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