1. Eine Klausel in einer Provisionsvereinbarung, wonach es ausschließlich im Ermessen des Versicherers liegt, ohne Angabe von Gründen Versicherungsanträge anzunehmen oder abzulehnen oder Verträge vorzeitig aufzulösen, wobei in diesen Fällen kein Provisionsanspruch entsteht, muss unabhängig davon, ob § 11 Abs 3 AngG eine relativ zwingende Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers zukommt, auch einer Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 879 ABGB standhalten.

