1. Der OGH bestätigt die Ansicht der Vorinstanzen, dass bei einem neunjährigen Kind die grundsätzliche Einsicht vorauszusetzen ist, wonach ein Zerkratzen von Autos über einen Zeitraum von zwei Wochen kein harmloses, folgenloses Spiel, sondern ein Bosheitsakt ist. Dabei handle es sich nicht um einen als Ausrutscher zu wertenden „Kinderstreich“, sondern um einen Vandalenakt.

