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Privathaftpflichtversicherung: Keine „Gefahr des täglichen Lebens“ bei Motorbootmanövern im alkoholisierten Zustand

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2022, 20 - 21 Heft 1 v. 15.1.2022

1. Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Prinzipiell soll in der Privathaftpflichtversicherung auch Deckung für außergewöhnliche Situationen gefunden werden.

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