1. Der OGH beschäftigte sich mit der rechtlichen Einordnung von compensando eingewendeten Gegenforderungen einer Abnehmerin der Versicherungsnehmerin, eines Gartenbaubetriebs. Die Versicherungsnehmerin hatte Paradeiserjungpflanzen geliefert, die sich später als mangelhaft herausstellten, und ihre Kaufpreisforderung gerichtlich geltend gemacht. Die Abnehmerin wandte Mangelhaftigkeit der Produkte ein und machte Preisminderung geltend, weiters Gegenforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes für Mängelbehebungsaufwand (Maßnahmen zur Schadensminderung, höhere Personalkosten, Pflanzenschutzmittel, Analyse) und entgangenen Gewinn. Die Versicherungsnehmerin begehrte Deckung ihres Haftpflichtversicherers zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Rechtsstreit zur Abwehr der compensando eingewendeten Gegenforderung.

