RSS-E 5/21
Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin bislang lediglich Leasingnehmerin war, bei Neukauf der Sache jedoch unmittelbar Eigentümerin wird, kann nach den getroffenen Vereinbarungen nicht dazu führen, einen anderen als den versicherten Wert der Entschädigungsleistung zugrunde zu legen.

