1. Eine Belehrung, wonach der Versicherungsnehmer dem Vertrag „widersprechen“ kann, entspricht nicht § 165a Abs 1 VersVG und ist für einen verständigen Versicherungsnehmer auch nicht zweifelsfrei als eine Belehrung nach § 165a VersVG erkennbar.
1. Eine Belehrung, wonach der Versicherungsnehmer dem Vertrag „widersprechen“ kann, entspricht nicht § 165a Abs 1 VersVG und ist für einen verständigen Versicherungsnehmer auch nicht zweifelsfrei als eine Belehrung nach § 165a VersVG erkennbar.
