1. Hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen Kenntnis von einer diagnostizierten Erkrankung, dann hat er diese anzugeben. Darauf, ob sich die Diagnose später als unrichtig herausstellen sollte, kommt es nicht an. Ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß § 16 Abs 2 VersVG ist demnach möglich, wenn der Versicherungsnehmer eine ihm bekannte Diagnose nicht anführt, auch wenn sich diese später als Fehldiagnose herausstellt.

