1. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass einerseits Betretungsverbote gemäß § 1 COVID-19-MG und andererseits Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG möglich sein sollten. Diese zwei verschiedenen Maßnahmen bestehen nebeneinander.
1. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass einerseits Betretungsverbote gemäß § 1 COVID-19-MG und andererseits Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG möglich sein sollten. Diese zwei verschiedenen Maßnahmen bestehen nebeneinander.
