1. Eine Ausstellung einer Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs 1 KFG bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung (§ 20 Abs 1 KHVG). Zwischen einem Rechtsverhältnis aufgrund einer solchen vorläufigen Deckungszusage und einem Versicherungsvertrag besteht kein materieller Unterschied.

