1. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer geltend machen.
1. Mitversicherte Personen können Deckungsansprüche nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer geltend machen.
