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Rechtsschutzversicherung: Verspätete Anzeige des Versicherungsfalles

RechtsprechungSteuerrechtZVers 2021, 288 Heft 6 v. 15.11.2021

1. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles gilt uneingeschränkt, auch wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag bereits seit Jahren abgelaufen ist.

2. Eine nach einem Monat erfolgte Schadensmeldung ist in diesem Fall nicht mehr als unverzüglich zu werten.

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