1. In einer intakten Familie ist die Erklärung eines (17-jährigen) Kindes, mit dem der Vater als Begleitperson im Rahmen der L17-Ausbildung mehr als 3.000 km Ausbildungsfahrten absolviert hat, es habe die Führerscheinprüfung erfolgreich bestanden, grundsätzlich ausreichend.
2. Ohne Anhaltspunkte für ein fehlendes Vertrauensverhältnis muss sich ein Elternteil nicht auch noch den Führerschein des Kindes vorlegen lassen.

