1. Die Auslegung der Frage, ob die Befriedigung der Schadenersatzansprüche aus dem Unfall im vollen Umfang erfolgt ist, ist keine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage.
2. Die im Reparaturfall viel höheren Schadenersatzansprüche bei einem Totalschaden eines Schienenfahrzeugs sind mit der Höhe des Restkaufpreises gedeckelt.

