1. Eine baubehördliche Bewilligung ist als eine polizeiliche Sicherheitsvorschrift im Sinne des Art 3.1 ABS zu verstehen, bei deren Missachtung eine Gefahrenerhöhung vorliegt.
2. Gemäß § 25 Abs 1 VersVG besteht die Leistungsfreiheit des Versicherers bereits bei einer schuldhaften Erhöhung der Gefahr.

