1. Der Risikoausschluss des Art 3.3 ARB 2012 ist (im Unternehmensgeschäft) so zu verstehen, dass vom Versicherungsschutz die Versicherungsfälle ausgeschlossen sind, die dem Versicherer später als (hier) zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko gemeldet werden, wenn den Versicherungsnehmer an der verspäteten Meldung ein Verschulden trifft oder er unverschuldet erst nach Ablauf der Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, es aber im Sinne des § 33 Abs 1 VersVG unterlässt, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten.

