1. Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit nach Art 7.3.2 AKKB 2015, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall nicht der nächsten Polizeidienststelle meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre.

