1. Der Hinweis in der Schadensmeldung, dass „eventuelle Dauerfolgen ... nach den derzeitigen Unterlagen möglich [sind]“, ist nicht als Geltendmachung der Invalidität im Sinne des Art 7.1 Satz 2 AUVB 2006 zu verstehen. Die bloße Mitteilung des Unfalls und der unmittelbaren Verletzungsfolge ist nicht als notwendige Geltendmachung einzustufen.

