1. Bei individuell ausformulierten Risikoausschlüssen im Sinne einer Individualvereinbarung nach § 305b BGB kommt es auf das Verständnis des konkreten Vertragspartners und die Begleitumstände an. Die Auslegung erfolgt nicht unbedingt restriktiv, sondern nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung. Es kommt darauf an, wie der Erklärungsempfänger den Ausschluss unter Berücksichtigung des Vertragszwecks verstehen durfte.

