RSS-E 32/21
Vom Wortlaut her erfasst der Ausschluss des Art 7.1.5 ARB 2015 nur diejenigen Fälle, in denen eine Baubewilligung erforderlich ist. Der Begriff „genehmigungspflichtig“ kann von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht derart verstanden werden, dass darunter auch bloß anzeigepflichtige Bauvorhaben fallen würden.

