Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer weiß, dass Feuchtigkeit in einem Haus durch Löschwasser zu Schimmelbildung führen kann, und begegnet einer solchen Gefahr mit Abwehrmaßnahmen. Untätigkeit stellt in diesem Zusammenhang grundsätzlich eine Verletzung der Rettungsobliegenheit dar. Ist die Untätigkeit jedoch auf den Rat eines Fachmanns zurückzuführen, ist die Rettungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer nicht grob schuldhaft verletzt worden.

