1. Eine Belehrung, in welcher der Rücktritt als „Widerspruch“ bezeichnet wird und der Beginn der dafür vorgesehenen Frist an den „Erhalt des Versicherungsscheins, der Verbraucherinformation und der Polizzenbedingungen“ und nicht an die gesetzlich vorgesehene Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages geknüpft wird, entspricht nicht den Erfordernissen des § 165a VersVG. Dies insbesondere auch, weil der Begriff „Verbraucherinformation“ als solcher keinen gesetzlich klar umrissenen Inhalt hat.

