1. Ein innerer Zusammenhang zwischen einer Treuhandschaft und der berufsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt den Treugeber nach der Treuhandvereinbarung von den auf diesen Vertrag anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen in Kenntnis setzt und damit eine beratende Tätigkeit ausübt. Auch die dem Rechtsanwalt obliegende Prüfung, ob eine Person als Bevollmächtigter des Treugebers berechtigt ist, die Auszahlung des Treuhanderlags anzuordnen, steht ebenfalls in einem verbindenden Zusammenhang zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Es liegt dann eine berufliche Tätigkeit im Sinne des Art 3.1 Besondere Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung für Rechtsanwälte (Fassung 1. 5. 2011) vor, für die Versicherungsschutz besteht.

