RSS-E 11/21
1. Beim Anspruch auf Durchsetzung der Pflicht eines Verwalters, eine richtige Abrechnung zu legen, handelt es sich um Individualansprüche jedes einzelnen Miteigentümers. Aus der Bestimmung des § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 ergibt sich, dass jedenfalls der Verwalter, den der Antrag unmittelbar betrifft, Antragsgegner ist.

