RSS-E 16/21
Im Baustein „Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen“ besteht nur Deckung für den Versicherungsnehmer „in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Abs 1 ASGG“ und der Versicherungsschutz umfasst nur jene Rechtssachen, bei denen der Rechtsstreit vor einem Arbeitsgericht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgetragen wird.

