RSS-E 6/21
1. Gemäß § 6 Abs 3 und 4 USRB 2005 sind sowohl Reisekosten des Rechtsanwalts als auch solche der versicherten Personen zusammengefasst nur für Reisen an den Gerichtsstandort versichert, und zwar für Handlungen, die das konkrete Gerichtsverfahren betreffen (Vertretung vor Ort bzw Ladung zum Prozess).

